Satzung

Vereinssatzung VfB für Alle e.V.

 

 § 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „VereinsfußBall für Alle“ e.V. und wurde am 22. Januar 2012 gegründet.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg (Oldb).

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Aufgaben und Ziele des Vereins sind es im Sinne eines gewaltfreien und

gleichberechtigten Zusammenlebens aller BürgerInnen ein Verständnis und

Verantwortungsgefühl für Menschen unabhängig von Nationalität, Staatszugehörigkeit,

ethnischer und kultureller Herkunft, Konfession und sexueller Identität zu entwickeln.

Schwerpunkt bei der Umsetzung unserer Ziele bildet das (Fan)umfeld des „Vereins für

Bewegungsspiele von 1897 e.V.“.

(2) Der Verein soll dazu beitragen, über rassistisches, fremdenfeindliches und

diskriminierendes Verhalten sowie über die dazugehörigen Einstellungsmuster und

verschiedene Formen von Gewalt aufzuklären. Dadurch soll selbigem entgegengewirkt

werden.

(3) Der Vereinszweck wird durch Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen,

Publikationen, Materialien, Workshops, Ausstellungen oder ähnlichem erfüllt.

(4) Ein weiterer Schwerpunkt ist das öffentliche Leben der Stadt Oldenburg.

(5) Es wird zudem eine Zusammenarbeit und Vernetzung mit ähnlichen Initiativen und

Vereinen angestrebt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen

Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Tätigkeiten werden

ehrenamtlich ausgeübt.

(5) Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch

auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Dem Verein können angehören

a) aktive Mitglieder

b) fördernde Mitglieder

(2) Aktive Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Fördermitglieder

können natürliche und juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechtes,

Vereinigungen, Personengesellschaften und dergleichen werden. Alle Mitglieder müssen sich

mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und die Vorgaben der Satzung

anerkennen.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu

richten ist beantragt. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertreter

zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung

der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Gegen die

Ablehnung ist der Widerspruch möglich, die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft

dann die Mitgliederversammlung. Weder der Vorstand noch Mitgliederversammlung sind

dazu verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.

 

 § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den freiwilligen Austritt, den Ausschluss aus dem Verein,

den Tod des Mitglieds, den Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person bzw. durch

Auflösung des Vereins.

(2) Die freiwillige Austrittserklärung ist mindestens zwei Wochen vor dem

jeweiligen Monatsende innerhalb des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand

einzureichen. Rückständige Beiträge sind vor dem Austritt zu begleichen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von

Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst

beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate

verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des

Vorstandes über den Ausschluss muss dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen

werden, wenn es sich nicht satzungsgemäß verhält. Vor der Beschlussfassung muss der

Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

 

(5) Gegen den zum Ausschluss führenden Beschluss kann das Mitglied Berufung an die

Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach

Beschlussfassung einzulegen. Der Vorstand hat binnen zweier Monate nach fristgemäßer

Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss

entscheidet.

 

 § 6 Fördernde Mitglieder

 

(1) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, nicht rechtsfähige

Vereinigungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die die Ziele des Vereins ideell oder

materiell unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht und können darüber hinaus nicht zum

Vorstand gewählt werden.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Für die Beendigung der Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1) bis (5) entsprechend.

 

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben diese Satzung anzuerkennen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

 § 8 Finanzierung

 

(1) Der Verein finanziert seine Arbeit durch Spenden, Förderbeiträge, öffentliche

Zuwendungen und ggfs. Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Zweckbetrieb.

(2) Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Hierüber sowie über die Höhe und

Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Beitragsordnung.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Schatzmeister

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Termin wird

vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen (in Textform) unter Angabe der Tagesordnung

bekanntgegeben. Satzungsändernde Anträge müssen mindestens eine Woche vor

Bekanntgabe der Tagesordnung eingereicht werden.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied des Vereins eine Stimme. Das

Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(3) Die Mitgliederversammlung ist durch einen der Vorsitzenden zu leiten, sofern nicht die

Mitgliederversammlung mit Mehrheit der Anwesenden einen anderen Versammlungsleiter

bestimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden

Mitglieder. Bei Beschlüssen über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins ist

eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von

dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Satzungsänderungen

b) die Bestätigung eines etwaigen Haushaltsplanes und des Jahresberichtes

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d) Wahl der Kassenprüfer(innen)

e) Die Erhebung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen

f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, soweit sie grundsätzliche Belange des Vereins

betreffen

g) Die Mitglieder bestimmen gleichberechtigt mit dem Vorstand und dem Schatzmeister über

finanzielle Belange.

 

 § 11 Der Vorstand

 

(1) Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, bestehend aus zwei

gleichberechtigten Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten, hierbei ist die Vertretung

von zwei der vorgenannten Mitglieder des Vorstandes ausreichend.

(2) Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und

außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer eines

Geschäftsjahres gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wahl

hat maximal 2 Monate im Voraus für das nächste Geschäftsjahr oder im Januar für das

laufende Geschäftsjahr zu erfolgen.

(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines

Vorstandsmitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, kann der

Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Vereinsmitglied zum

Nachfolger wählen.

(6) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht

durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(8) Der Vorstand übt seine Tätigkeiten ehrenamtlich aus.

 

§ 12 Der Schatzmeister

 

(1) Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins.

(3) Der Schatzmeister erstellt nach Absprache mit der Mitgliederversammlung einen

Finanzplan.

(4) Der Schatzmeister darf nicht alleine über die finanziellen Ausgaben und Einnahmen des

Vereins entscheiden. Selbiges wird im Rahmen der Mitgliederversammlung entschieden.

(5) Der Schatzmeister ist dazu verpflichtet, auf Wunsch einzelner Mitglieder über die

Finanzen des Vereins sowie über seine Arbeit aufzuklären.

 

 § 13 Kassenprüfer(innen)

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr zwei

Kassenprüfer(innen), die die Kassengeschäfte des Vereins mindestens einmal im Jahr auf

rechnerische Richtigkeit überprüfen und der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse

berichten.

(2) Kassenprüfer(innen) dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

(1) Zur Änderung der Satzung sind drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen im

Rahmen der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen

Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese

Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit drei Viertel

der Stimmen der Vereinsmitglieder herbeizuführen.

(2) Das bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks

nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen ist für Zwecke zu

verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Das Restvermögen steht bei

einer möglichen Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks

der Oldenburger Tafel e.V. zu.

(3) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine

Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare

ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger

weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.

 

Der Verein wurde am 12. Juli 2012 in das Vereinsregister eingetragen.